Die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen und insbesondere zum Grund der Bremsung sind alles andere als glaubhaft. Die (auch) diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen zeigen deutlich, dass ihre Angaben nicht auf Selbsterlebtem beruhen. Das Gericht geht gestützt auf das Aussageverhalten der Beschuldigten davon aus, dass sie sich ihr damaliges, spontanes und erst später als falsch erkannte Verhalten nachträglich zu erklären resp. für sich selber zu rechtfertigen versuchte und dass die Beschuldigte eben nicht Selbsterlebtes schilderte. Kommt hinzu, dass sie ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens mehrfach an die jeweiligen Beweise anpasste.