Schwer nachvollziehbar ist auch die Aussage der Beschuldigten, wonach sie im Zeitpunkt der Endbremsung nicht mehr an den Velofahrer gedacht habe resp. dieser für sie nicht mehr präsent gewesen sei (pag. 160, Z. 32 ff.), nachdem sie sich unmittelbar zuvor noch über dessen Fahrverhalten genervt haben will resp. diesen unmittelbar, d.h. wenige Meter, zuvor überholt hatte.