Weiter mutet seltsam an, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vor Gericht das «schlüssige Abbremsen» zuerst mit dem Schlag begründete (pag. 158, Z. 32 f.) und dann in der gleichen Einvernahme behauptete, sie habe wegen der Schwelle abbremsen müssen und sie «nehme an» an, dass der Velofahrer zu diesem Zeitpunkt diesen Schlag zugeführt habe (pag. 159, Z. 24-27). Gemäss diesen letzteren Aussagen wäre die Bremsung also wiederum nicht wegen des Schlags erfolgt.