Dazu kommt, dass das in der ersten Einvernahme geltend gemachte Verlangsamen «bis zum Stillstand, um Kreuzen zu können» als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal nicht 10 nur die örtlichen Verhältnisse resp. die Strassenbreite (vgl. insbesondere pag. 41 f.) ein solches Verhalten nicht notwendig erscheinen lassen; sogar die Beschuldigte sagte später aus, die Strasse sei «dort so breit, dass zwei Autos kreuzen können» (pag. 158, Z. 40 f., vgl. auch das entsprechende Argument der Verteidigung in pag. 163).