die Verlangsamung (und darüber hinaus nicht eine «Bremsung») bis zum Stillstand in der ersten Einvernahme ausdrücklich noch mit dem Kreuzen eines entgegenkommenden Fahrzeugs begründet wurde. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Beschuldigte gemäss Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zuerst auf die Schwelle gefahren und erst dann (eben auf der Schwelle) abgebremst haben will (pag. 66, Z. 74 f.), wohingegen ihren Aussagen vor Gericht folgend der Schlag vor der Schwelle erfolgt wäre und sie folglich vor der Schwelle gebremst hätte (pag. 159, Z. 24-27).