Damit verbunden auffallend ist, dass der Schlag des Privatklägers in der ersten Einvernahme noch überhaupt kein Thema gewesen war und erst in der zweiten Einvernahme erstmals als Grund für die Bremsung bis zum Stillstand angegeben wurde (und damals zudem noch als mutmasslicher Grund [« …dürfte mich veranlasst haben…»], vgl. pag. 23) resp. die Verlangsamung (und darüber hinaus nicht eine «Bremsung») bis zum Stillstand in der ersten Einvernahme ausdrücklich noch mit dem Kreuzen eines entgegenkommenden Fahrzeugs begründet wurde.