Sie wisse es nicht mehr und könne es nicht mehr sagen (pag. 159, Z. 24-27). Die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen waren demnach von diversen Widersprüchen geprägt. Insbesondere in den zentralen Punkten, d.h. in Bezug auf den Zeitpunkt des Schlags und der Bremsung sowie den Grund der Bremsung, liegen verschiedene Varianten vor. Damit verbunden auffallend ist, dass der Schlag des Privatklägers in der ersten Einvernahme noch überhaupt kein Thema gewesen war und erst in der zweiten Einvernahme erstmals als Grund für die Bremsung bis zum Stillstand angegeben wurde (und damals zudem noch als mutmasslicher Grund [« …dürfte mich veranlasst haben…»], vgl. pag.