9 - Rund eine Woche nach dem Vorfall gab sie insbesondere in Bezug auf den Grund für die Anhaltung an, dass sie nach der Überquerung der Schwelle auf die rechte Fahrbahn gefahren sei und dort angehalten habe, weil sie «irgendwie (…) gespürt haben» müsse, «dass etwas Ungewöhnliches Vorgefallen sein muss» resp. dürfte «ebendieser Schlag bzw. dessen Geräusch», welcher/s sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verorten konnte, sie veranlasst haben, das Fahrzeug zu stoppen (pag. 21-23). - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie – sozusagen als dritten Variante des Ablaufs der Geschehnisse resp.