Es ist auch nicht einzusehen, warum I.________ (Polizist) (Befragung F.________) und J.________ (Polizist) (Befragung Privatkläger) im Verbund so unprofessionell hätten handeln sollen. Somit kann der Vorinstanz im Ergebnis beigepflichtet werden, dass die Aussagen sowohl von F.________ als auch vom Privatkläger in ihrer Gesamtheit in Bezug auf den wesentlichen Ablauf des Vorfalls als glaubhaft einzustufen sind. 9.2 Aussagen der Beschuldigten Auch diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 201 ff.): «Die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen waren die Folgenden: