__ ernstlich in Frage zu stellen. Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe genügend Zeit gehabt, seine Antworten vorzubereiten und zudem wisse man nicht, welche Fragen ihm die Polizei gestellt habe (pag. 287), nichts zu ändern. Aus pag. 11 wird ersichtlich, dass auch der Privatkläger eine freie Schilderung des Vorfalls vorgenommen und nicht auf einzelne konkrete Fragen der Polizei geantwortet haben dürfte. Zudem würden diese Umstände die Deckungsgleichheit der Aussagen des Privatklägers und von F.________ in keiner Weise erklären.