Zum anderen sagte F.________ aus, die Beschuldigte habe rechts eingespurt und abrupt abgebremst (pag. 13). Er benutzte also gerade nicht das im allgemeinen Sprachgebrauch wohl tatsächlich selten genutzte Wort «brüsk», welches ihm die Polizei gemäss der Verteidigung vorgegeben haben soll, sondern schilderte die Bremsung als abrupt. Darüber hinaus dürfte es sich bei pag. 13 um freie Schilderungen von F.________ zum beobachteten Vorfall handeln und damit nicht um Antworten auf konkrete Fragen durch die Polizei.