Zum einen wurde F.________ ein erstes Mal nur wenige Minuten nach der Befragung der Beschuldigten befragt (vgl. pag. 13 und pag. 7). Zu diesem Zeitpunkt war der Polizei lediglich die erste Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten bekannt, welche noch auf das alleinige Verschulden des Privatklägers hindeutete (pag. 7). Allein deshalb erscheint eine Voreingenommenheit gegen die Beschuldig-