81 Z. 147-149). Die Verteidigung macht geltend, die Polizei sei von Beginn an von einem Schikanestopp ausgegangen, was sich aus den Aussagen von F.________ ergebe. Letzterer habe bestätigt, dass die Polizei gegenüber ihm das Wort «brüsk» verwendet habe (pag. 286 in Bezug auf pag. 81 Z. 161-164). Sofern mit diesem und weiteren Vorbringen der Verteidigung suggeriert werden soll, die Polizei habe mit ihren Fragen die Aussagen der Beteiligten zuungunsten der Beschuldigten beeinflusst bzw. sei bei der Beweiserhebung voreingenommen gewesen, kann festgehalten werden, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden, die diesen Verdacht erhärteten. Zum einen wurde F._______