Diese Kernaussagen ergeben ein stimmiges Bild des Geschehensablaufs. Bereits hier ist darauf hinzuweisen, dass das Überholmanöver und das anschliessende Abbremsen gemäss diesen Aussagen zeitlich unmittelbar zusammenhingen und damit nicht in zwei klar getrennt und aufeinanderfolgende Phasen aufgeteilt werden können. Es sei an dieser Stelle sodann wiederholt, dass sich die Aussagen F.________ mit den wesentlichen Aussagen des Privatklägers decken. Schliesslich ist festzuhalten, dass zwischen der Beschuldigten und F.________ Einigkeit über den Endstandort des PWs der Beschuldigten herrscht (pag. 69 Z. 192-196 und pag. 81 Z. 147-149).