7 - Dem Überholmanöver ging ein Wortgefecht zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten vor. - Während dem Überholmanöver schlug der Privatkläger mit der Hand an das Heck des Autos. - Nachdem die Beschuldigte wieder rechts eingespurt hatte, bremste sie abrupt ab. - Wegen des Bremsmanövers fuhr der Privatkläger in das Heck des Fahrzeugs. - Er habe nichts gesehen, was eine solche Bremsung benötigt hätte, könne es aber nicht ausschliessen, dass es nicht nötig war (alles pag.