Obwohl sich F.________ selber nicht als objektiv erachtet (pag. 78 Z. 44-48), sind seine Aussagen als objektiv, stimmig und nachvollziehbar zu qualifizieren. Diesen ist zu entnehmen, dass F.________ zum fraglichen Zeitpunkt primär um das Wohlergehen seiner Schützlinge besorgt war (u.a. pag. 78 Z. 38-41; pag. 79 Z. 72-74), was seine Wahrnehmungsfähigkeit indessen nicht tangierte. Ein Detail, welches er anlässlich der polizeilichen Befragung erwähnte, anerkannte er nach entsprechendem Vorhalt («Ja, das kommt mir wieder in den Sinn. Das habe ich vergessen» (pag. 79 Z. 80) und drückte sich zwar klar, aber eher vorsichtig aus («Ich habe es nicht bewusst festgestellt, aber es kann sein.»