vor dem Überholmanöver ein Wortgefecht zwischen dem Velofahrer und der Autolenkerin vorgegangen sei (pag. 13). Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte schildern mit anderen Worten, dass kein «normales» Überholmanöver vonstattengegangen ist, wie dies die Beschuldigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme geltend machte. F.________ Aussagen sind sodann hoch zu gewichten, da er die Parteien nicht kannte/kennt.