Es ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte sich in dieser Art und Weise hätte verhalten sollen, wenn tatsächlich lediglich ein unverfängliches Überholmanöver stattgefunden hätte. In sinngemässer Übereinstimmung mit dem Zeugen F.________ schildert der Privatkläger zudem, dass die Beschuldigte vor dem Überholen gehupt und im Fahrzeug gegen ihn gestikuliert habe (pag. 86 Z. 66-71; pag. 87 Z. 115). F.________ hielt fest, es sei ihm klar gewesen, dass ein Konflikt während dem Fahren gelaufen sei (pag. 78 Z. 55), resp. vor dem Überholmanöver ein Wortgefecht zwischen dem Velofahrer und der Autolenkerin vorgegangen sei (pag.