Alles in allem sind die Aussagen sowohl des Zeugen als auch des Privatklägers in Bezug auf den wesentlichen Ablauf des Vorfalls aus den erwähnten Gründen als glaubhaft einzustufen. Insbesondere den ersten, unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Aussagen kommt auch aufgrund ihrer Tatnähe grundsätzlich erhöhte Glaubhaftigkeit zu. Auch kann es einerseits kein Zufall sein, dass die (bereits ersten) Aussagen der Beiden übereinstimmen. Andererseits wäre es höchst unwahrscheinlich, dass insbesondere der Zeugen, der vor seiner zweiten Einvernahme keine Einsicht in seine ersten Aussagen nehmen konnte, rund ein Jahr nach den ersten Aussagen im Wesentlichen gleichlautenden Angaben zum Ablauf des