ein. - Der Privatkläger hat sich auch rund ein Jahr nach dem Vorfall an eine – für den eigentlichen Vorfall (Ausbremsen) an sich unwesentliche – Nebensächlichkeit erinnern können und im freien Bericht (sowie übereinstimmend mit seinen ersten Aussagen) angegeben, dass das Auto vor dem Überholen «gehupt» habe (pag. 86, Z. 67 f.; zu den diesbezüglichen ersten Aussagen vgl. pag. 11). - Auch hat sich der Privatkläger bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme gewissermassen selbst belastet in dem er – ohne Kenntnis der Aussagen des Zeugen – seinen Schlag auf das Fahrzeug der Beschuldigten erwähnte (vgl. pag. 11).