zu diesem Zeitpunkt wurde ein solcher Schlag nämlich weder von der Beschuldigten geltend gemacht, noch war der Privatkläger bereits befragt. - Nichts Anderes gilt für die Aussagen des Privatklägers. Auch dieser schilderte den wesentlichen Ablauf des Vorfalls rund ein Jahr nach dem Vorfall im freien Bericht in den wesentlichen Punkten übereinstimmend mit seinen ersten Aussagen (pag. 86, Z. 66-77). Die – in den wesentlichen Punkten – widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen F.________ und des Privatklägers enthalten sodann weitere Realkennzeichen: