- Der Zeuge F.________ schilderte den wesentlichen Ablauf des Vorfalls – mit Ausnahme des Schlags mit der Hand auf das Auto – rund ein Jahr später in freiem Bericht übereinstimmend mit seinen ersten Aussagen (pag. 78 f., Z. 50-58). Dass er sich rund ein Jahr nach dem Vorfall in freier Erzählung nicht mehr an den erwähnten Schlag erinnerte (vgl. pag. 79, Z. 79 ff.), ist aufgrund der verstrichenen Zeit nachvollziehbar. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, weshalb er anlässlich der ersten Befragung den erwähnten Schlag hätte erfinden sollen; zu diesem Zeitpunkt wurde ein solcher Schlag nämlich weder von der Beschuldigten geltend gemacht, noch war der Privatkläger bereits befragt.