Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte den Privatkläger, der mit einem Fahrrad unterwegs war, am 22.10.2019, ca. 16.15 Uhr, mit ihrem PW auf der D.________ (Strasse) Richtung E.________ (Platz) überholte und beim Ende der Strassenschwelle auf Höhe D.________ (Strasse inkl. Strassennummer) bis zum Stillstand abbremste, der Privatkläger in das Heck des PWs fuhr und sich dabei verletzte. Der Privatkläger kickte den linken Seitenspiegel des PWs ab, bestieg sein Fahrrad und fuhr davon. Bestritten sind das Rahmengeschehen, der Ablauf des Geschehnisses sowie das Ausmass der Verletzungen des Privatklägers.