4 Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes, da für dessen Berechnung die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat den von der Staatsanwaltschaft sorgfältig abgeklärten Sachverhalt korrekt gewürdigt und es kann damit vorab auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung (pag. 195 ff.) verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind insoweit als Ergänzungen bzw. Präzisierungen zu betrachten.