130.00, ausmachend total CHF 6'500.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'040.00 (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150). Zudem hat die Kammer über die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der vorgenannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.