Insofern hat die Beschuldigte am Antrag der Berufungserklärung, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei, kein Rechtsschutzinteresse. Es wird demnach durch die Kammer festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Von der Kammer zu überprüfen sind demnach die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung sowie grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150) sowie die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 6'500.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'040.00 (Ziff.