Eine solche Ausdehnung ist ausgeschlossen. Nachdem der Gegenstand der Berufung in der Berufungserklärung festgelegt wurde, kann der Umfang der Berufung nicht mehr erweitert werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 und 6B_52/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1 m.w.H.). Die Zivilklage wurde sodann von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 28. Mai 2021 bereits auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 151). Insofern hat die Beschuldigte am Antrag der Berufungserklärung, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen sei, kein Rechtsschutzinteresse.