In Bezug auf die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers beantragte er in der Berufungserklärung (pag. 229), diese sei auf den Zivilweg zu verweisen. Diesen Antrag bestätigte er zunächst auch im oberinstanzlichen Berufungsverfahren, beantragte jedoch in der Folge im Rahmen des Parteivortrags, die Zivilklage sei nicht auf den Zivilweg zu verweisen, sondern abzuweisen (pag. 289). Der Antrag auf Abweisung der Zivilklage stellt eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung dar. Eine solche Ausdehnung ist ausgeschlossen.