6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. I. 2. hiervor) ist vorab darauf hinzuweisen, dass Fürsprecher B.________ namens der Beschuldigten die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erklärte. In Bezug auf die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers beantragte er in der Berufungserklärung (pag. 229), diese sei auf den Zivilweg zu verweisen.