3 3. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten, sowohl vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren, zuzusprechen. Fürsprecher B.________ wich im Rahmen seines Parteivortrags insofern von diesen Anträgen ab, als er beantragte, die Zivilklage sei abzuweisen (pag. 289). Auf den entsprechend geänderten Antrag gilt es folgend näher einzugehen.