84 ff.) befragt wurde und kein Vier-Augen-Delikt vorliegt, wird Art. 343 Abs. 3 StPO durch die Abwesenheit des Privatklägers an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht tangiert und dessen bisherige Befragungen sind verwertbar. Darüber hinaus erklärte sich auch die Beschuldigte im Rahmen des rechtlichen Gehörs einverstanden mit dem Dispensationsgesuch des Privatklägers (pag. 280).