auf Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz obsolet sei. Die Beweisanträge auf Einvernahme der Beschuldigten sowie des Privatklägers wurden mit Verfügung vom 28. August 2021 gutgeheissen. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgewiesen (pag. 237 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wiederholte Fürsprecher B.________ den Beweisantrag, einen Augenschein am Unfallort durchzuführen. Er erachte es immer noch als wichtig, den Ort und die Beschaffenheit anzuschauen. Der Beweisantrag wurde abgewiesen (pag. 286).