2 amtlichen Akten der Vorinstanz, die Einvernahme der Beschuldigten und des Strafund Zivilklägers sowie die Durchführung eines Augenscheins am Unfallort (pag. 229). Mit Verfügung vom 23. August 2021 (pag. 231 f.) wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Akten der Vorinstanz PEN 20 1078 Bestandteil der amtlichen Akten SK 21 346 sind, womit der Beweisantrag von Fürsprecher B.________ auf Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz obsolet sei.