die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 231 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 234 f.). Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (Verfügung vom 28. September 2021, pag. 237 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 23. August 2022 statt (pag. 279 ff.)