Schliesslich legte die Vorinstanz der Beschuldigten die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'300.00, zur Bezahlung auf (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 150). Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers (i.F. auch: Privatkläger) verwies die Vorinstanz zufolge unzureichender Begründung auf den Zivilweg. Für die Beurteilung der Zivilklage schied die Vorinstanz keine Kosten aus (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 151).