4.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 68 f.). 28.3 Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer allerdings die Gründe für die Verwehrung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der bedingten Entlassung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte er sich überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten.