24 28.2 Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren nicht mehr in Freiheit befinde und die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien (Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag.