Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die materielle Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden.