Das rechtliche Gehör steht allen Parteien des Verfahrens zu. Das gebietet auch das Prinzip der Waffengleichheit, das ebenfalls Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren ist (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 21; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 133 I 100 E. 4.3). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verstösst die Verfahrensdauer nicht gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 4