Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 schliesslich vorbringt, die verfahrensleitende Verfügung vom 23. September 2021 bzw. eine erneute Fristansetzung sei unnötig gewesen, da die Kammer direkt einen Endentscheid hätte fällen können, geht seine Kritik fehl. Immerhin stellte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 – welche notabene am letzten Tag der 20-tägigen Frist bei der Post aufgegeben wurde – neue Anträge. Das rechtliche Gehör steht allen Parteien des Verfahrens zu.