Wohl kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich am Verfahren beteiligte. Sein Verhalten darf jedoch bei der Frage berücksichtigt werden, ob die Verfahrensdauer angemessen war (vgl. Urteile des BGer 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 und 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.4.2). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 schliesslich vorbringt, die verfahrensleitende Verfügung vom 23. September 2021 bzw. eine erneute Fristansetzung sei unnötig gewesen, da die Kammer direkt einen Endentscheid hätte fällen können, geht seine Kritik fehl.