währung des rechtlichen Gehörs ist die vom Beschwerdeführer als «akzeptabel» betrachtete Verfahrensdauer von «maximal 40 Tagen» illusorisch. Von den Behörden und Gerichten kann, wie bereits erwähnt, nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer die gesetzlichen und ihm angesetzten Fristen grundsätzlich ausschöpfte, teilweise erstrecken liess und zu den vorliegenden Vernehmlassungen freiwillig Stellung nahm. Wohl kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich am Verfahren beteiligte.