Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 (vgl. pag. 145). Die Zeitdauer zwischen dem schriftlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. um bedingte Entlassung vom 6. November 2020 und dem vorliegenden Beschluss beträgt 11 ½ Monate. Auch wenn die Verfahrensdauer angesichts der Bedeutung des Entscheids für den Beschwerdeführer eher als lang zu werten ist, ist – mit Blick auf die Chronologie des Verfahrens – noch nicht auf eine Rechtsverzögerung zu schliessen. Es gab keine längeren, unbegründeten Verfahrenspausen, die involvierten Stellen haben jeweils fristgerecht agiert. Mit dem notwendigen Schriftenwechsel und der Ge-