Urteil des BGer 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2). Auch Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aufgrund des Beschleunigungsgebots sind staatliche Verfahren von der Einleitung bis hin zum rechtskräftigen Entscheid ohne Verzögerungen durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn die Behörden bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der gesamten Umstände des Einzelfalls in der Lage gewesen sein sollten, den Fall innert wesentlich kürzerer Frist abzuschliessen.