Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil des BGer 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 mit Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c und Urteil des BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung nach den gleichen Massstäben beurteilt bzw. nach der Natur der Freiheitsentziehung zu differenzieren ist