Ferner kann von den Behörden und Gerichten auch nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit können andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (Urteil des BGer 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 mit Verweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; BGE 124 I 139 E. 2c und Urteil des BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1).