Wenn der Entscheid nicht bis Ende September 2021 vorliege, würden weitere Schritte geprüft werden (vgl. pag. 99 ff.). 26.2 Die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen, welche – wie bereits erwähnt – an keine Frist gebunden ist (vgl. Ziff. 18. hiervor). 26.3 Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist.