Akzeptabel wäre vorliegend eine Verfahrensdauer von maximal 40 Tagen gewesen, zumal keine komplexe Sachlage ersichtlich und kein neues Gutachten eingeholt worden sei. Ab diesem Datum befinde er sich in rechtswidriger Haft (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und habe Anspruch auf eine Entschädigung (Schadenersatz und Genugtuung) in Höhe von gesamthaft CHF 47'600.00 (Art. 5 Ziff. 5 EMRK). Wenn der Entscheid nicht bis Ende September 2021 vorliege, würden weitere Schritte geprüft werden (vgl. pag.