2.) sowie sämtliche Anwaltskosten aus den vorgenannten Verfahren durch die Staatskasse zu entschädigen seien (Ziff. 3.), und ihm eine Genugtuung von CHF 47'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. Dezember 2020 auszurichten sei (Ziff. 4.). Zur Begründung der neuen Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er warte vorliegend seit 278 Tagen (oder seit neun Monaten) auf einen Entscheid. Diese Verfahrensdauer lasse sich durch nichts rechtfertigen. Akzeptabel wäre vorliegend eine Verfahrensdauer von maximal 40 Tagen gewesen, zumal keine komplexe Sachlage ersichtlich und kein neues Gutachten eingeholt worden sei.