26. 26.1 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung, dass es im Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie im Verfahren SK 21 342 zu einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK gekommen sei (Ziff. 1.), dass sämtliche Verfahrenskosten der Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie SK 21 342 auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 2.) sowie sämtliche Anwaltskosten aus den vorgenannten Verfahren durch die Staatskasse zu entschädigen seien (Ziff.